Wie weit geht die Beratungspflicht?

Versicherungsvertreter gibt es wie Sand am Meer. Was aber darf ein Versicherungsvertreter verschweigen, um sein Produkt zu verkaufen, was muss erwähnt werden. Mit dieser Fragestellung setzte sich jüngst das Oberverwaltungsgericht Celle auseinander.

Die Vorgeschichte: Nach einem Beratungstermin wechselte der Versicherte von der GKV in die PKV. Irgendwann bekommt die Familie Nachwuchs und zwei Kinder sind im Haus. Die Versicherung für die Kinder ist in der PKV kostenintensiver, als in der GKV, da dort Kinder in der Familienversicherung mit enthalten sind. Der Versicherungsvertreter wurde daraufhin aufgrund einer “Falschberatung” verklagt, da dieser den Versicherten nicht darüber aufgeklärt habe, dass Familienzuwachs teuer in der PKV werden kann.

Das Gericht entschied zugunsten des Versicherungsvertreters, dem kein Beratungsfehler vorzuwerfen war. Der private Versicherungsvertreter müsse nur korrekt über seine Police informieren, nicht aber Unterschiede zwischen GKV und PKV skizzieren, solange dies nicht explizit erfragt werde.

WICHTIG:

Insofern ist immer ein unabhängiges Beratungsunternehmen die richtige Wahl, welches nicht ausschließlich für eine Gesellschaft tätig ist und damit ein unabhängiges Angebot erstellt. Damit tappt man dann auch nicht in die Kostenfalle.

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