bAV - das unbekannte Wesen

Klare Sache, von der gesetzlichen Rente alleine wird in Zukunft keiner mehr im Alter leben können. Den meisten Bundesbürgern ist das bekannt, aber was ist eine wirklich gute Möglichkeit, die eigene Rente im Alter aufzustocken? Der Markt scheint voll von Angeboten: Banken, Sparkassen, private Vermittler - alle scheinen ein Angebot im Ärmel zu haben.

Dabei wird eine Möglichkeit häufig von Arbeitnehmern vergessen: die Betriebliche Altersvorsorge, kurz bAV.

Für Arbeitnehmer stellt die bAV eine konkurrenzlos günstige Möglichkeit der Altersvorsorge dar - die eingezahlten Beiträge sind nämlich bis zu einem bestimmten monatlichen Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei. Durchschnittlich können etwas über 200 Euro monatlich auf diese Weise angespart werden. Aber für den Arbeitgeber ist die bAV eine günstige Form der Lohnauszahlung, da auch für Arbeitgeber keine Sozialabgaben auf die Beiträge, die in die bAV fließen, fällig werden.

Ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer möchten einen Betrag X, nehmen wir beispielsweise einmal 200 Euro, in eine Rentenversicherung einzahlen.

Der Arbeitnehmer erarbeitet sich also 200 Euro brutto. Ohne Steuervergünstigungen, aber mit Sozialabgaben. Netto bleibt dem Arbeitnehmer von den erarbeiteten 200 Euro weitaus weniger Geld, welche er in eine Rentenversicherung o.ä. einzahlen kann.

Anders bei der bAV: Steuer- und sozialabgabenfrei fließen die erarbeiteten 200 Euro in die bAV. Eine solche Lohnumwandlung rechnet sich auch für den Arbeitgeber.

Steuervorteile hin oder her, der Arbeitnehmer hat noch weitere Vorteile von einer solchen Vorsorge. Kapitalwahlrecht und flexible Laufzeiten zum Beispiel. Natürlich können die eingezahlten Lohnumwandlungen im Falle eines Arbeitgeberwechsels mitgenommen werden. Der Arbeitnehmer behält auch im Falle eines Jobverlustes die eingezahlten Beiträge.

Unterm Strich ist eine die bAV für alle Parteien eine gewinnbringende, weil steuer- und sozialabgaben sparende Möglichkeit, das Gehalt “auszuzahlen”. Im Alter allerdings ist die Betriebsrente, wie alle anderen Rentenformen auch, voll steuerpflichtig.

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