Im Landgericht Köln wurde über die Klage gegen die Kündigung seitens einer Privaten Krankenversicherung gegen einen Kunden entschieden. Der Kunde schloss im 2007 einen Vollversicherungsvertrag ab. Er beantwortete die Fragen über Krankheiten, ärztliche Behandlungen, Unfallfolgen nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß.Einige Monate nach Vertragsabschluss hatte der Versicherte einen eine ärztliche Behandlung. Die Versicherung stellte fest, dass drei Jahre vor Vertragsabschluss bei dem Versicherten ein erhöhter Blutzucker- und Cholesterinwert festgestellt wurde. Auch bei weiteren Blutuntersuchungen danach wurden erhöhte Werte gemessen. Die Versicherung kündigte darauf hin den Vertrag aufgrund der vorvertraglichen Anzeigepflichtsverletzung.
Der Versicherte klagte dagegen. Er hätte ledigliche eine mündliche Auskunft vom Arzt über die leicht erhöhten Werte erhalten, jedoch war keine Behandlung von Nöten geschweige denn eine diabetische Stoffwechselstörung pathologisch festgestellt worden. Sein Arzt riet lediglich zu einer gesünderen Ernährungsweise. Der Versicherte hatte wegen der Werte auch keine gesundheitlichen Beschwerden oder Beeinträchtigungen.
Das Gericht hielt es für zweifelhaft, dass es sich bei den leicht von den Normalwerten abweichenden Ergebnissen um gefahrenerhebliche Umstände handelt, die der Versicherte zwingend hätte angeben müssen. Wenn überhaupt läge eine leichte Fahrlässigkeit zugrunde. Dies ist jedoch keine Rechtfertigung für eine ausserordentliche Vertragsaufhebung. Der Klage wurde somit stattgegeben.

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