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WahltarifeMit dem Wettbewerbsverstärkungsgesetz für die Gesetzliche Krankenversicherung bekommen Versicherte nun eine Auswahl von Tarifen angeboten, mit denen sie ihren regulären Versicherungsschutz ergänzen können. Hierbei gibt es Tarife, die die Versicherungen verpflichtend anbieten müssen und welche, die sie freiwillig anbieten können. Welche Wahltarife gibt es?Freiwillige Wahltarife sind zum Beispiel das Angebot eines Selbstbehalts, der bisher nur für freiwillig versicherte Mitglieder angeboten wurde und nun auch den Pflichtversicherten zur Verfügung stehen. Die Versicherte zahlen selbst einen Teil ihrer ärztlichen Versorgung und erhalten so im Gegenzug eine vereinbarte Prämie. Aber auch Kostenerstattungstarife, bei denen der Versicherte die erbrachten Leistungen zu einem höheren Gebührensatz selber zahlt und später die Kosten zurück erstattet bekommt von der Versicherung. Hierfür muss er im Gegenzug eine entsprechende zusätzliche Prämie zahlen. Solch ein Tarif verstärkt die Wettbewerbssituation zu Privaten Krankenversicherungen immens. Tarife für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen, bei denen bis zu einem zwölftel der entrichteten Beiträge in einem Kalenderjahr als Prämienzahlung von der Krankenkasse geleistet werden , wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Ausgenommen sind jedoch Präventions-Untersuchungen und Leistungen für Versicherte unter 18 Jahren. Seit dem 1. Januar 2009 gibt es noch zwei weitere Wahltarife. Einen Tarif für Anspruch auf individuelles Krankentagegeld, der für bestimmte Versicherte ein Krankentagegeld bietet, die sonst keinen Anspruch darauf hätten, wie zum Beispiel Selbstständige. Ausserdem ein Wahltarif, der für einen bestimmten Personenkreis die eine Teilkostenerstattung gewählt haben, einen eingeschränkten Leistungsumfang bietet mit entsprechend ermäßigtem Beitragssatz. Dieser kann jedoch nur eingeschränkt gewählt werden von bei der Krankenkasse beschäftigten Beamten und Dienstordnungsmäßigen Angestellten. Verpflichtende Tarife sind Tarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen. Dies sind zum Beispiel Modellvorhaben, hausarztzentrierte Versorgung oder besondere ambulante ärztliche Versorgung. Die Krankenkasse kann mit diesem Tarif Zuzahlungsermäßigungen oder Prämienzahlungen vereinbaren. Es besteht keine Mindestbindungsfrist von drei Jahren bei diesen Tarifen, im Gegensatz zu den anderen Wahltarifen. |

