Wartezeit

Bei Abschluss einer neuen Privaten Krankenversicherung wird zu Beginn eine Wartezeit veranschlagt, wenn keine lückenlose Vorversicherung nachgewiesen wird.

Für wen gilt eine Wartezeit?

In diesem Fall kann die Wartezeit nur erlassen werden, wenn der Antragsteller spätestens zwei Wochen nach Vertragsbeginn ein ärztliches Zeugnis vorlegt, aus dem der gesundheitliche Zustand des Antragstellers hervorgeht. Es gilt sonst eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten und betrifft grundsätzlich sämtliche Leistungen. Nur bei Unfällen, Kindernachversicherungen entfällt die Wartezeit und bei Personen, die mit einem Versicherten verheiratet sind, der mindestens seit drei Monaten versichert ist. Letzteres gilt nur wenn eine gleichwertige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Heirat beantragt wurde. Es gelten eine besondere Wartezeit für Psychotherapie, Zahnbehandlung und -ersatz sowie Kieferorthopädie und Entbindung mit einer Länge von acht Monaten. Fallen Behandlungen innerhalb dieser Wartezeit an, werden die Versicherungsleistungen erst nach Ablauf dieser Wartezeitfrist gewährt.

 
 
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